Spamabwehr – AG Krefeld – 2.11.2006 – 2 C 187/06 – Keine Pflicht einen Abmeldelink zu nutzen!

26 Juni 2010 von Jan Waßerfall Keine Kommentare »

Das AG Krefeld hat im Jahre 2006 entschieden, dass die mehrfache Zusendungen von Werbe-Emails gegen das allgemeine Persönlichkeitesrecht aus Art. 2 GG iVm § 823 I, II BGB verstösst.

Viel interessanter ist die Begründung dahingehend, dass man nicht verpflichtet sei, den in der Werbeemail enthaltenen Abmelde-Link zu nutzen.

Eine solche Handlung birgt nämlich die Gefahr, dass der Empfänger lediglich die aktive Nutzung der Email-Adresse zu erkennen gibt und sich hieraus folgern läßt, dass diese Adresse “aktiv” sei, um weiter Werbung an diese zu senden.

Ausserdem sei der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet dahingehend, das der Email-Adressat mit der Zusendung einverstanden gewesen ist.

Lassen Sie sich also von den Spammern nicht ins Boxhorn jagen.

Rechtsanwalt in Oberkrämer

13 Juni 2010 von Jan Waßerfall Keine Kommentare »

Sie suchen einen Rechtsanwalt in der brandenburgischen Gemeinde Oberkrämer?

Nach derzeitigem Stand gibt es im Gemeindegebiet von Oberkrämer vier Rechtsanwälte, jedoch nur zwei Anwälte die offen nach aussen tätig sind.

Die Kollegin Schaberg-Goldstein, die sich laut Ihrer Internetseite auf die Bereiche des Strafrechts und Familienrechts spezialisiert hat.

Und mit mir, der sich im Bereich des Vertragsrechts, Transport- und Speditionsrechts, Versicherungsrechts und Forderungsinkasso auf etwas andere Bereiche spezialisiert hat.

Als Rechtsanwalt in Oberkrämer mit rund 11.000 Einwohnern ist man ihr direkter Ansprechpartner vor Ort. Sie müssen nicht mehr nach Berlin rein fahren, sondern können auch noch nach Ihrer Heimkehr von der Arbeit und der “bösen” Post noch einen Anwalt ihres Vertrauens konsultieren.

Sprechen Sie uns an.

Neue Domains für Rechtsanwaltskanzlei

13 Juni 2010 von Jan Waßerfall Keine Kommentare »

Auch wir wollen im Zeichen der Zeit bleiben und unsere regionale Präsenz im Internet ausbauen. Auch diesem Grunde haben wir uns entschieden auch unter den Domains www.rechtsanwalt-oberkraemer.de und www.rechtsanwalt-oberhavel.de unser Angebot in das nördliche Berliner Umland zu transportieren.

Wichtig dabei war und ist ein starker regionaler Partner rund um alle Rechtsfragen zu sein und weiter aufzubauen.

Als Ansprechpartner in Berlin-Reinickendorf und Oberkrämer können wir direkt für Sie vor Ort da sein. Quasi als der Land-Rechtsanwalt im Sinne eines Landarztes, der sich um Ihre rechtlichen Belange kümmert.

Unsere Schwerpunktarbeit liegt zentral im Bereich des Zivilrechts. Dies umfasst zum Beispiel das Vertragsrecht.
Weitere Schwerpunkte sind das Transport- und Speditionsrecht, das Versicherungsrecht und Versicherungsvermittlerrecht, sowie ein aktives und effektives Forderungsinkasso.

Als Interessenschwerpunkte finden Sie unsere Arbeit – wie Sie zweifelsohne sehen können – im Internetrecht. Wir wollen aktiv gegen das Spamming vorgehen. Begleiten Sie uns dabei. Werden Sie aktiv, zum Beispiel beim Antispam e.V.

Rufen Sie einfach an.

Erfolg gegen ungebetene Email-Werbung

20 April 2010 von Jan Waßerfall 10 Kommentare »

In einer ganz aktuellen Entscheidung vom 14.04.2010 hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschieden, dass selbst die versehentliche Zusendung von Spam nicht zu dulden ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu grunde:
Eine Firma, die Decken und Deckenlichter anbot, übersandte eine Email an den Kläger. Der Kläger stand zuvor in keinem Kontakt zu der Firma. Diese hatte zuvor, die Emailanschrift vom Kläger aus dem Internet entnommen, um selbst bei dem Kläger ein Angebot für div. Versicherungen zu erhalten. Die Beklagte gab an, dass die Email des Klägers aus Versehen in den Newsletterverteiler gelangt sei und sie nicht an der Zusendung Schuld habe.

Das Gericht sah hierin dennoch einen unterlassungsfähigen Anspruch des Klägers aus §§ 823 I, 1004 BGB.

Letztlich käme es nicht auf ein Verschulden an, da durch die Zusendung in die Rechte des Klägers eingegriffen werde.

Die Entscheidung finden Sie hier im Original.

Wieder ein Etappensieg gegen die Spammerfront.

Erfolgreich Netzwerken

11 April 2010 von Jan Waßerfall Keine Kommentare »

Es ist in aller Munde: Das soziale Netzwerken. Ganz gleich ob Facebook, StudiVZ oder Xing, es wird um Kontakte gebuhlt.

Kontakte der Kumpels und Freunde, neue Geschäftspartner oder die nette Studentin zwei Reihen vor einem in der Vorlesung.

Doch stellt sich die Frage: Wozu das Ganze?

Gleich vorab: Es gibt keine allgemeine Antwort. Sie ist so individuell, wie es Menschen gibt.

Ich nutze Xing zum Beispiel um neue Geschäftskontakte zu knüpfen und auf Facebook halte ich Kontakt zur Familie.

Wie geht man erfolgreich damit um?

Schauen wir uns xing genauer an. Es gibt zwei Gruppen von Nutzer bei xing. Die einen, die ihre bestehenden in der realen Welt vorhandenen Kontakte verknüpfen wollen und es gibt die andere Gruppe, die Xing nutzt um gerade neue Kontakte zu knüpfen, quasi als großen Werbemarkt.

Werbemarkt für sich als Person, aber auch für Produkte und Services.

Ich gehöre persönlich zur zweiten Gruppe. Mir ist es wichtig ein breites Spektium an Menschen zu “kennen”, auf die ich bei Bedarf zu gehen kann. Hier ist es hilfreich sich dann auf Xing zu beziehen, um einen leichteren Einstieg zu finden, als wenn der Ansprechpartner völlig fremd wäre.

Ich empfehle daher jeden sich Xing anzuschliessen, und um zu schauen, welche neuen Kontakte er/sie knüpfen kann.

Jan Waßerfall

Das neue Inkasso-Konzept

28 März 2010 von Jan Waßerfall Keine Kommentare »

Hier nun das versprochene neue Forderungsinkasso der Rechtsanwaltskanzlei Jan Waßerfall:

Als Inkassodienstleister arbeiten wir für mittelständische Speditionsunternehmen, Handwerksbetriebe, Steuerberater und auch für Sie zur Durchsetzung Ihrer Forderung.
Wir verstehen uns als Dienstleister für Ihr Forderungsinkasso. Schließlich geht es um Ihr Geld.

Nur durch ein individuelles Inkasso, kann Ihre Forderung schnell und effektiv realisiert werden. Serienbriefe sind keine Lösung, da sie nicht mehr ernst genommen werden.

Dies hat für Sie folgende Vorteile:

Eine kurze Reaktionszeit und auf den Schuldner abgestimmtes Inkasso führt zum erfolgreichen Einzug der Forderung.

Wir erheben keine Mitgliedsbeiträge oder Bearbeitungsgebühren, damit Sie Ihre Forderungen durch uns Beitreiben lassen.

Auch kleine Forderungen sind kein Problem.

Sie erhalten eine Rückmeldung über alle Schritte, die wir durchführen.

Keine Kosten im Erfolgsfall.

Im Erfolgsfall gehen sämtliche Kosten zu Lasten des Schuldners. Voraussetzung dafür ist der Verzug des Schuldners.

Die eingehenden Gelder werden zunächst auf die entstandenen Kosten verrechnet.

Sie erhalten selbstverständlich 100% der Forderung, ohne Abzüge!

Kosten im Nichterfolgfall / Pauschalgebühr

Ist eine Forderung einmal nicht realisierbar, erheben wir für das außergerichtliche Mahnwesen lediglich eine Bearbeitungsgebühr zuzüglich der von uns verauslagten Kosten. Sie treten die entstandenen und nicht zum Ausgleich gebrachten Gebührenansprüche gegen den Schuldender an die Rechtsanwaltskanzlei Jan Waßerfall ab. Die Forderung wird von uns in die Überwachung genommen und die Vermögensverhältnisse regelmäßig überprüft. Bei einer späteren Realisierung erhalten Sie dann von uns ihre Forderung nebst Zinsen.

Diese Pauschalgebühr wird im Falle der Erfolglosigkeit individuell vereinbart. Hierbei ist auch das Volumen und Anzahl der übertragenen Forderungen entscheidend.

Es hat sich dabei folgende Gebührenstaffel bewährt.

Die Pauschalgebühr beträgt bei:

Forderungen bis 500 €              30,00 €,

Forderungen bis 1000 €            60,00 €,

Forderungen ab 1000 €             90,00 €,

Forderungen ab 4000 € werden individuell festgelegt.

jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Die Auslagen (Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, pp.) sind vom Auftraggeber im Nichterfolgsfalle zu tragen.

Im Klageverfahren wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet.

Vergleichen Sie auch die Kosten, die Ihnen durch ein Inkassounternehmen entstehen.

Hier werden neben einer Bearbeitungsgebühr, Anmeldegebühr, und Erfolgsprovision (d.h. Sie erhalten nicht 100% der Ihnen zu stehenden Forderung), auch noch die Zinsen einbehalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung sind übrigens Inkassokosten nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig.

Lagern Sie noch heute Ihre Inkassoabteilung aus.

Wir arbeiten bundesweit auch ab Forderungen von 5 € !

Weitere Informationen erhalten Sie von:

Rechtsanwalt Jan Waßerfall

Quickborner Str. 78-80

13439 Berlin

Tel. 030 / 565 849 415

Fax. 030 / 565 849 419

Email: anwalt@wasserfall.com

Web: www.wasserfall.com

Anwaltsgestütztes Forderungsinkasso

27 März 2010 von Jan Waßerfall Keine Kommentare »

Stellen Sie sich folgende Situation vor:

Sie haben eine Dienstleistung erbracht, Ihrem Kunden eine Rechnung geschickt und nun zahlt er/sie nicht.

Es folgt eine Mahnung. Doch trotzdem ist kein Geldeingang zu verzeichnen. Nur das Ihr Konto aufgrund der unzähligen verspäteten oder gar gezahlten Rechnungen immer tiefer ins Minus rutscht.

Nun schreiben Sie eine zweite oder gar dritte Mahnung, in dem Irrglauben dies sei notwendig. Ist es aber nicht. Eine Mahnung reicht, wenn überhaupt.

Sie rufen zwischenzeitlich mehrfach an. Der Kunde vertröstet Sie. Die Ausreden werden immer abteuerlicher und Sie verzweifeln.

Erkennen Sie sich in dieser Situation wieder?

Wenn ja, all das muss nicht sein.

Durch ein anwaltsgerstütztes Forderungsinkasso können Sie sich zurücklehnen.

Nach der ersten Mahnung tritt meist der Verzug nach § 286 BGB ein. Sie können dann die Sache an einen Anwalt abgeben, dass die Rechtsverfolgungskosten, die durch Inanspruchnahme des Rechtsanwalts entstehen, vom Schuldner (Kunden) zu tragen sind.

Der Rechtsanwalt, d.h. unsere Inkassoabteilung, wird den Kunden durch ein anwaltliches Mahnschreiben zur Zahlung auffordern.

Dies wirkt und reicht oftmals schon. Ein Brief von einem Inkassounternehmen, dass die Forderung in einem standardisierten Verfahren abarbeitet und nicht individuell auf den Kunden einwirkt, verpufft in der Wirkung. Auch der “professionelle” Schuldner weiss, dass ein Inkassounternehmen ein zahnloser Tiger ist, da im Nachgang der Vorgang an einen Rechtsanwalt abgegeben wird. Also warum nicht gleich zum Anwalt?

Sollte der Schuldner trotz Mahnschreiben nicht zahlen, so ist es sinnvoll im persönlichen Kontakt mit dem Schuldner zu treten. Mit der nötigen Pedanz und Hartnäckigkeit eines Telefoninkassos durch unsere geschulten Mitarbeiter werden die Schuldner zur Zahlung aufgefordert.

Auch der weitere Schritt ist die Titulierung der Forderung mit der anschliessenden Zwangsvollstreckung.

Hier bieten sich zum Beispiel folgende Zwangsvollstreckungmassnahmen an:

  • Kontopfändung
  • Pfändung von Renten-/ oder Steuererstattungsansprüchen
  • Pfändung von Lebensversicherung oder Ansprüchen aus einer Autokaskoversicherung
  • Pfändung von Ansprüchen aus Kreditverträgen (z.B. Kreditkartenlimit)
  • ggf. Austauschpfändung des z.B. LCD-TVs

Aber auch wenn der Schuldner Hartz-IV bezieht, kann dieser z.B. zur Ratenzahlung bewegt werden, eine Pfändung des Kontos verursacht beim Schuldner Stress und Unannehmlichkeiten mit der Bank, so dass hier oftmals noch eine Zahlung in Raten erfolgt.

Sie sehen es gibt eine Vielzahl an Möglichkeiten, das Leben eines Schuldner hin zur Zahlung beeinflussen. Und aus dem Titel ist 30 Jahre lang vollstreckbar.

Gerne besprechen wir mit Ihnen gemeinsam, welche Möglichkeiten bestehen Ihre Forderungen effektiv durchzusetzen.

Derzeit Arbeiten wir an einem Inkassokonzept, das wir Ihnen bald vorstellen wollen.

Verpatzter Service beim Autowaschen

31 Januar 2010 von Jan Waßerfall Keine Kommentare »

(verpd) Ein Bediensteter einer Tankstelle hatte sich dazu bereit erklärt, ein Kundenfahrzeug in die Waschstraße der Tankstelle zu fahren und dieses dabei beschädigt. Der Tankstellen-Mitarbeiter wollte sich mit dem Argument aus seiner Haftungsverpflichtung stehlen, dass es sich um eine reine Gefälligkeitshandlung gehandelt hat. Doch das Landgericht München I belehrte ihn eines Besseren (Az.: 13 S 5962/09).

Die Klägerin war mit ihrem Pkw zu einer Münchener Tankstelle gefahren, deren Besonderheit darin bestand, dass man dort die Dienste eines Tankwarts in Anspruch nehmen konnte. Sie bat den diensthabenden Tankwart daher darum, ihr Fahrzeug nicht nur zu betanken, sondern es anschließend in die zur Tankstelle gehörende Waschstraße zu fahren.

Mit der Begründung, dass er selber über keinen Führerschein verfüge, lehnte der Tankwart die Bitte der Frau ab. Er nahm jedoch gleichwohl den Fahrzeugschlüssel entgegen und bat die Kassiererin der Tankstelle darum, das Fahrzeug in die Waschstraße zu fahren.

Nachdem auch diese das Begehren wegen mangelnder Fahrpraxis zunächst abgelehnt hatte, kam sie der Bitte schließlich nach. Doch leider verwechselte sie die Bremse des Fahrzeugs mit dem Gaspedal und fuhr gegen eine Werbetafel.

Keine Haftungsverpflichtung?

Die Tankstellenbetreiberin lehnte es ab, die Schadenersatzforderungen der Frau zu erfüllen. Begründung: Ihre Angestellte habe den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht. Zudem hätte der Fahrzeughalterin nach den vorausgegangenen Diskussionen klar sein müssen, dass sie ein Risiko eingeht, wenn sie ihr Auto einer unerfahrenen Fahrerin überlässt.

Die Sache landete schließlich vor Gericht. Doch dort erlitt die Betreiberin der Tankstelle eine Niederlage. Nach Ansicht des Gerichts kann sich die Besitzerin der Service-Tankstelle im vorliegendem Fall nicht darauf berufen, haftungsfrei zu sein, da bei der Gefälligkeit durch die Angestellte kein Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorlag.

Ein Fall von Übernahmeverschulden

Die Beklagte habe ausdrücklich damit geworben, dass an ihrer Tankstelle Serviceleistungen wie zum Beispiel Tanken und Scheibenwischen angeboten werden. Die Klägerin habe daher davon ausgehen können, dass dazu auch Vorbereitungshandlungen für das kostenpflichtige Waschen ihres Fahrzeuges gehören.

Hätte die Beklagte diese Serviceleistung nicht übernehmen wollen, so hätte der Tankwart den Schlüssel nicht entgegennehmen und sich seine Kollegin nicht in das Fahrzeug setzen dürfen.

In einer Mitteilung des Gerichts heißt es dazu: „Dies stellt ein Übernahmeverschulden des Tankwarts dar, für das die beklagte Tankstellenbetreiberin einzustehen hat. Sie hat der Klägerin daher die Reparaturkosten, eine Nutzungsausfall-Entschädigung sowie die Sachverständigenkosten zu erstatten.“

Sollten Sie Rechtsrat benötigen rufen Sie uns an unter 030-565 849 415 Rechtsanwalt Jan Waßerfall

Kfz-Schaden: Probleme bei der Abrechnung nach Gutachten

31 Januar 2010 von Jan Waßerfall Keine Kommentare »

(verpd) Kauft sich ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall ein neues Auto, obwohl er nur einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten hat, so kann er nicht im vollen Umfang nach Gutachten abrechnen. Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers muss ihm nämlich nicht die fiktive Mehrwertsteuer für die Reparatur ersetzen, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: VI ZR 312/08).

Der Kläger war mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen Unfall verwickelt worden. Die von einem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten betrugen einschließlich Mehrwertsteuer 3.613 Euro. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrug 7.800 Euro brutto, der Restwert 3.670 Euro.

Ersatzbeschaffung statt Reparatur

Anstatt das Fahrzeug reparieren zu lassen, verkaufte es der Kläger und kaufte sich von einem Privatmann ein Ersatzfahrzeug, für welches er 8.700 Euro bezahlte.

Weil bei dem Privatkauf keine Mehrwertsteuer angefallen war, erstattete der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Kläger lediglich die Nettoreparaturkosten laut Gutachten sowie die vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung.

Der Kläger war der Meinung, dass ihm zusätzlich die Mehrwertsteuer für die Reparaturkosten laut Gutachten zustehen würde und zog vor Gericht.

Keine fiktive Mehrwertsteuer

Nachdem man in den Vorinstanzen unterschiedlicher Meinung war, landete die Sache beim Bundesgerichtshof. Doch dort erlitt der Kläger eine Niederlage. Nach Ansicht des Gerichts ist es zwar grundsätzlich Sache eines Geschädigten, ob er sich für oder gegen eine Reparatur seines Fahrzeuges entscheidet.

In so einem Fall hat er bei der Abrechnung der in einem Sachverständigen-Gutachten genannten Reparaturkosten abrechnen, so hat er nur unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer. Dazu muss er gemäß Paragraf 249 Absatz 2 Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nachweisen, dass er entweder für die anschließende Reparatur selbst oder aber für den Kauf eines Ersatzfahrzeuges Mehrwertsteuer bezahlen musste.

In der Entscheidung heißt es dazu: „Nach § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“

Der Kläger hätte folglich nur dann einen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer gehabt, wenn er das Ersatzfahrzeug bei einem Autohändler gekauft hätte. Da der Kläger das Auto aber privat erworben hat und keine Mehrwertsteuer zahlen musste, wurde seine Forderungen als unbegründet zurückgewiesen.

Wenn Sie Rechtsrat benötigen rufen Sie uns an unter 030-565 849 415 Rechtsanwalt Jan Waßerfall

Häuslebauer aufgepasst

31 Januar 2010 von Jan Waßerfall Keine Kommentare »

(verpd) Baustellen sind Gefahrenstellen. Mit einer Bauherrenhaftpflicht-Versicherung sowie einer Bauleistungs-Versicherung können sich Häuslebauer jedoch für den Fall der Fälle absichern.

Auf Baustellen ist ein Unglück schnell passiert. Ob ungesicherte Schächte, herabfallende Bauteile oder nicht einwandfrei gelagertes Material – die Liste der möglichen Schäden für Kinder, Besucher und Nachbarn ist lang. Auch durch unzureichende Absperrungen, Beschädigung angrenzender Straßen oder eine schlechte Beleuchtung und Beschilderung können Sachschäden und Verletzungen entstehen.

Eine Bauherren-Haftpflichtversicherung kann dem Häuslebauer dabei helfen, dass aus einem Unglück keine finanzielle Katastrophe wird. Sie zahlt, wenn Dritte auf seiner Baustelle oder dem Baugrundstück zu Schaden kommen.

Auf ausreichende Deckungssumme achten

Zudem springt sie ein, wenn berechtigte Forderungen an den Bauherren gestellt werden. Außerdem wehrt sie unberechtigte Ansprüche ab und trägt eventuelle Anwalts-, Sachverständigen- und Prozesskosten.

Empfehlenswert ist bei der Bauherren-Haftpflichtversicherung eine Deckungssumme von mindestens drei Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden. Übrigens: Eigenleistungen des Bauherrn erhöhen das Haftpflicht-Risiko und damit meist den Beitrag.

Privathaftpflicht reicht oft nicht

Die private Haftpflichtversicherung kommt meist nur für Schäden auf, die im Zusammenhang mit kleinen Bauvorhaben entstehen. Wie hoch die Bausumme dabei sein darf, steht in den jeweiligen Bedingungen des Privathaftpflicht-Vertrages. Mitversichert sind meist Bauvorhaben bis 50.000 Euro, vielfach auch höhere Bausummen.

Bauvorhaben, die eine höhere Bausumme haben als im Privathaftpflicht-Versicherungsvertrag steht, sind durch diesen Vertrag nicht abgedeckt.

Kasko für den Hausbau

Auch am Bau selbst kann etwa durch Unwetter einiges in die Brüche gehen. Das kostet unter Umständen so viel Geld, dass der komplette Finanzierungsplan durcheinander gerät und das gesamte Bauvorhaben gefährdet ist. Gegen solche Risiken schützt eine Bauleistungs-Versicherung.

Abgesichert sind nicht vorhersehbare beziehungsweise nicht abwendbare Schäden an Bauleistungen, Baustoffen und Bauteilen, die für den Neubau beziehungsweise Um- oder Ausbau nötig sind. Versicherte Risiken sind beispielsweise Wolkenbrüche, Erdrutsche, Vandalismus sowie Fahrlässigkeit und Ungeschicklichkeit von Bauleuten.

Diebstahl extra absichern

Die Bauleistungs-Versicherung zahlt in der Regel nicht, wenn auf der Baustelle gelagerte Teile gestohlen werden. Dieses Risiko lässt sich jedoch meist gegen eine Mehrprämie mitversichern. Nicht im Versicherungsschutz enthalten sind Schäden, die durch normale Witterung wie Frost im Winter verursacht werden.

Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion können gegen Zuschlag eingeschlossen werden. Günstiger ist dieser Schutz aber über die normalerweise in der Gebäudeversicherung kostenlos mitversicherte Feuerrohbau-Versicherung erhältlich.

Absicherung gegen Pleite der Baufirma

Ebenfalls wichtig ist es, sich gegen eine Pleite der Baufirma abzusichern. Diese sogenannte Baufertigstellungs-Versicherung kann allerdings nicht der Bauherr selbst abschließen, sondern nur das Bauunternehmen. Die Police sorgt dafür, dass das Haus zum vertraglich vereinbarten Preis fertig wird, wenn die Firma ihre Arbeiten wegen Insolvenz einstellt.

Dabei werden nicht nur die anfallenden Mehrkosten vom Versicherer übernommen. Er organisiert auch die Fortsetzung der Arbeiten. Bei der Auswahl seiner Baufirma sollte ein Bauherr unbedingt darauf achten, dass diese eine solche Versicherung abgeschlossen hat. Ersatzweise sollte eine Fertigstellungs- oder Vertragserfüllungs-Bürgschaft verlangt werden

Darüber hinaus, sollte der Bauherr daran denken, dass mit dem notariellen Termin des Lastenübergangs er für eine Grundeigentümerhaftpflichtversicherung sorgen muss, da die Private Haftpflichtversicherung er nach “Einzug” greifen könnte.

Am Besten Sie lassen sich von einem Versicherungmakler Ihres Vertrauens beraten.