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Spamabwehr – AG Krefeld – 2.11.2006 – 2 C 187/06 – Keine Pflicht einen Abmeldelink zu nutzen!

26 Juni 2010

Das AG Krefeld hat im Jahre 2006 entschieden, dass die mehrfache Zusendungen von Werbe-Emails gegen das allgemeine Persönlichkeitesrecht aus Art. 2 GG iVm § 823 I, II BGB verstösst.

Viel interessanter ist die Begründung dahingehend, dass man nicht verpflichtet sei, den in der Werbeemail enthaltenen Abmelde-Link zu nutzen.

Eine solche Handlung birgt nämlich die Gefahr, dass der Empfänger lediglich die aktive Nutzung der Email-Adresse zu erkennen gibt und sich hieraus folgern läßt, dass diese Adresse “aktiv” sei, um weiter Werbung an diese zu senden.

Ausserdem sei der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet dahingehend, das der Email-Adressat mit der Zusendung einverstanden gewesen ist.

Lassen Sie sich also von den Spammern nicht ins Boxhorn jagen.

Erfolg gegen ungebetene Email-Werbung

20 April 2010

In einer ganz aktuellen Entscheidung vom 14.04.2010 hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg entschieden, dass selbst die versehentliche Zusendung von Spam nicht zu dulden ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu grunde:
Eine Firma, die Decken und Deckenlichter anbot, übersandte eine Email an den Kläger. Der Kläger stand zuvor in keinem Kontakt zu der Firma. Diese hatte zuvor, die Emailanschrift vom Kläger aus dem Internet entnommen, um selbst bei dem Kläger ein Angebot für div. Versicherungen zu erhalten. Die Beklagte gab an, dass die Email des Klägers aus Versehen in den Newsletterverteiler gelangt sei und sie nicht an der Zusendung Schuld habe.

Das Gericht sah hierin dennoch einen unterlassungsfähigen Anspruch des Klägers aus §§ 823 I, 1004 BGB.

Letztlich käme es nicht auf ein Verschulden an, da durch die Zusendung in die Rechte des Klägers eingegriffen werde.

Die Entscheidung finden Sie hier im Original.

Wieder ein Etappensieg gegen die Spammerfront.