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BGH: Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos durch die Bank ist unwirksam.

7 Juni 2011

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank unwirksam ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Bank.

Die Beklagte verwendet gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für Darlehensverträge eine Klausel, durch welche sie sich beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen lässt.

Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB* unwirksam. Er nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung der Klausel gegenüber Privatkunden zu unterlassen bzw. sich bei der Abwicklung bestehender Verträge mit Privatkunden nicht hierauf zu berufen. Zur Begründung führt er unter anderem an, die Beklagte erbringe für die vereinnahmte Kontoführungsgebühr keine Sonderleistung, sondern genüge mit der Führung des Darlehenskontos lediglich ihrer Rechnungslegungspflicht, die eingehenden Darlehensraten ordnungsgemäß zu verbuchen und den Kunden darüber zu informieren. Diese Leistung schulde sie bereits aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten, weshalb sie hierfür kein Entgelt verlangen könne.

Der XI. Zivilsenat hat der Unterlassungsklage, die in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben war, auf die Revision des Klägers stattgegeben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die angegriffene Klausel halte der gerichtlichen Inhaltskontrolle nicht stand:

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handele es sich bei der streitigen Gebührenklausel nicht um eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* der Inhaltskontrolle von vornherein entzogene Preisklausel. Eine solche liege nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur vor, wenn die betreffende Gebühr den Preis für eine vom Klauselverwender angebotene vertragliche Leistung festlege. Davon könne hier jedoch keine Rede sein. Die Kontoführungsgebühr diene nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank. Diese führe das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Der Bankkunde hingegen, der seine regelmäßigen Zahlungspflichten üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan entnehmen könne, sei auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen.  Etwas anderes folge vorliegend auch nicht daraus, dass die Beklagte ihren Kunden am Ende eines Kalenderjahres eine Zins- und Saldenbestätigung zur Vorlage bei der Finanzverwaltung erteile. Hiermit lasse sich die angegriffene Gebühr allein schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Beklagte nach dem eindeutigen Wortlaut der streitigen Klausel das Entgelt nicht für die Erteilung der Jahresbescheinigung, sondern ausdrücklich zur Abgeltung der Kontoführung erhebe.

 

Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halte die Klausel nicht stand. Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, die es – wie hier – im eigenen Interesse erbringt, halten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB* nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Soweit in einzelnen Vorschriften des Preisordnungsrechts auch die Behandlung von Kontoführungsgebühren geregelt wird, folgt hieraus nichts anderes. Denn diese Vorschriften betreffen allein die formelle Art und Weise der Preisangabe im Verkehr, nicht aber die materielle Zulässigkeit einzelner Preisbestandteile.

 

Urteil vom 7. Juni 2011 – XI ZR 388/10

LG Ravensburg – Urteil vom 25. März 2010 – 2 O 117/09

OLG Stuttgart – Urteil vom 21. Oktober 2010 – 2 U 30/10 (ZIP 2011, 462)

 

* § 307 BGB – Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 097/2011 vom 07.06.2011

Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines eBay-Mitgliedskontos

12 Mai 2011
Zur vertraglichen Haftung des Kontoinhabers bei unbefugter Nutzung seines eBay-Mitgliedskontos

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.

Die Beklagte unterhielt beim Internetauktionshaus eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Am 3. März 2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 € zum Verkauf angeboten, worauf der Kläger ein Maximalgebot von 1.000 € abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25. Mai 2008 zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 € beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 € auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 €.

Zwischen den Parteien steht im Streit, ob das Angebot über eine Gastronomieeinrichtung von der Beklagten oder ohne deren Beteiligung und Wissen von ihrem Ehemann auf der Internetplattform von eBay eingestellt worden ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es in § 2 Ziffer 9:

“Mitglieder haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen werden.” …

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss. Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus § 2 Ziffer 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon war vorliegend zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen.

Urteil vom 11. Mai 2011 – VIII ZR 289/09

LG Dortmund – Urteil vom 23. Dezember 2008 – 3 O 508/08

OLG Hamm – Urteil vom 20. Juli 2009 – I-2 U 50/09

aus der Pressmitteilung des BGH Nr. 84/11 vom 11.05.2011

Illegale Rechtberatung durch Vermittler in der bAV

6 April 2011

In der kürzlich erschienen Ausgabe der Neuen Juristischen Wochenschrift – NJW (das Pflichtblatt der Rechtsanwälte)  erschien ein Artikel zum Thema Illegale Rechtsberatung durch Versicherungsvermittler im Bereich der Beratung und Vermittlung von Produkten zur Betrieblichen Altersvorsorge (bAV).

Der Kollege Römermann zeigt auf, dass Versicherungsvermittler (Vertreter und Makler) im überwiegenden Teil Ihrer Arbeit, Versicherungsverträge vermitteln und nur als sog. Nebenleistung in bestimmten Bereichen auch rechtlich beraten dürfen.

Dies beschränkt er jedoch nur auf den Bereich der Sachversicherung und will gerade nicht den komplizierten und haftungsträchtigen Bereich der bAV einbezogen wissen. Das oftmals ein Rechtsanwalt im Bereich der Beratung zur bAV eingeschaltet wird (“Stichwort: Erfüllungsgehilfe”), da dieser ja Rechtsberatung betreiben dürfe, sei nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Schwäbisch Gemünd vom 26.08.2010 – 2 C 995/09 unzulässig.

Im Ergebnis meint der Kollege, dass eine Beratung im Bereich der bAV durch einen Vermittler unzulässig sei. Dies sei auch nicht durch die Befugnisnorm des § 34 d GewO in Verbindung mit § 5 RDG gedeckt.

Ich persönlich meine, dass im Bereich der bAV nur absolute Versicherungsprofis tätig sein sollten. Es ist kein Butter-Brot-Geschäft, was man so nebenbei als Vermittler betreiben kann. Zwar mag dieser Bereich provisionsträchtig sein, doch die Haftungsrisiken in der Folge sind nicht zu überblicken. Und seine Existenz nur wegen einem großen Geschäft zu gefährden, halte ich für töricht.

Der gesamte Artikel ist in der  NJW in Heft 13 vom 24.03.2011 Seiten 884-889 zu finden.

Wir helfen gerne bei der Literaturbeschaffung. Einfach ansprechen.

 

Verpatzter Service beim Autowaschen

31 Januar 2010

(verpd) Ein Bediensteter einer Tankstelle hatte sich dazu bereit erklärt, ein Kundenfahrzeug in die Waschstraße der Tankstelle zu fahren und dieses dabei beschädigt. Der Tankstellen-Mitarbeiter wollte sich mit dem Argument aus seiner Haftungsverpflichtung stehlen, dass es sich um eine reine Gefälligkeitshandlung gehandelt hat. Doch das Landgericht München I belehrte ihn eines Besseren (Az.: 13 S 5962/09).

Die Klägerin war mit ihrem Pkw zu einer Münchener Tankstelle gefahren, deren Besonderheit darin bestand, dass man dort die Dienste eines Tankwarts in Anspruch nehmen konnte. Sie bat den diensthabenden Tankwart daher darum, ihr Fahrzeug nicht nur zu betanken, sondern es anschließend in die zur Tankstelle gehörende Waschstraße zu fahren.

Mit der Begründung, dass er selber über keinen Führerschein verfüge, lehnte der Tankwart die Bitte der Frau ab. Er nahm jedoch gleichwohl den Fahrzeugschlüssel entgegen und bat die Kassiererin der Tankstelle darum, das Fahrzeug in die Waschstraße zu fahren.

Nachdem auch diese das Begehren wegen mangelnder Fahrpraxis zunächst abgelehnt hatte, kam sie der Bitte schließlich nach. Doch leider verwechselte sie die Bremse des Fahrzeugs mit dem Gaspedal und fuhr gegen eine Werbetafel.

Keine Haftungsverpflichtung?

Die Tankstellenbetreiberin lehnte es ab, die Schadenersatzforderungen der Frau zu erfüllen. Begründung: Ihre Angestellte habe den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht. Zudem hätte der Fahrzeughalterin nach den vorausgegangenen Diskussionen klar sein müssen, dass sie ein Risiko eingeht, wenn sie ihr Auto einer unerfahrenen Fahrerin überlässt.

Die Sache landete schließlich vor Gericht. Doch dort erlitt die Betreiberin der Tankstelle eine Niederlage. Nach Ansicht des Gerichts kann sich die Besitzerin der Service-Tankstelle im vorliegendem Fall nicht darauf berufen, haftungsfrei zu sein, da bei der Gefälligkeit durch die Angestellte kein Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorlag.

Ein Fall von Übernahmeverschulden

Die Beklagte habe ausdrücklich damit geworben, dass an ihrer Tankstelle Serviceleistungen wie zum Beispiel Tanken und Scheibenwischen angeboten werden. Die Klägerin habe daher davon ausgehen können, dass dazu auch Vorbereitungshandlungen für das kostenpflichtige Waschen ihres Fahrzeuges gehören.

Hätte die Beklagte diese Serviceleistung nicht übernehmen wollen, so hätte der Tankwart den Schlüssel nicht entgegennehmen und sich seine Kollegin nicht in das Fahrzeug setzen dürfen.

In einer Mitteilung des Gerichts heißt es dazu: „Dies stellt ein Übernahmeverschulden des Tankwarts dar, für das die beklagte Tankstellenbetreiberin einzustehen hat. Sie hat der Klägerin daher die Reparaturkosten, eine Nutzungsausfall-Entschädigung sowie die Sachverständigenkosten zu erstatten.“

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Kfz-Schaden: Probleme bei der Abrechnung nach Gutachten

31 Januar 2010

(verpd) Kauft sich ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall ein neues Auto, obwohl er nur einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten hat, so kann er nicht im vollen Umfang nach Gutachten abrechnen. Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers muss ihm nämlich nicht die fiktive Mehrwertsteuer für die Reparatur ersetzen, wenn bei der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer angefallen ist. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: VI ZR 312/08).

Der Kläger war mit seinem Fahrzeug schuldlos in einen Unfall verwickelt worden. Die von einem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten betrugen einschließlich Mehrwertsteuer 3.613 Euro. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrug 7.800 Euro brutto, der Restwert 3.670 Euro.

Ersatzbeschaffung statt Reparatur

Anstatt das Fahrzeug reparieren zu lassen, verkaufte es der Kläger und kaufte sich von einem Privatmann ein Ersatzfahrzeug, für welches er 8.700 Euro bezahlte.

Weil bei dem Privatkauf keine Mehrwertsteuer angefallen war, erstattete der Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers dem Kläger lediglich die Nettoreparaturkosten laut Gutachten sowie die vom Sachverständigen ermittelte Wertminderung.

Der Kläger war der Meinung, dass ihm zusätzlich die Mehrwertsteuer für die Reparaturkosten laut Gutachten zustehen würde und zog vor Gericht.

Keine fiktive Mehrwertsteuer

Nachdem man in den Vorinstanzen unterschiedlicher Meinung war, landete die Sache beim Bundesgerichtshof. Doch dort erlitt der Kläger eine Niederlage. Nach Ansicht des Gerichts ist es zwar grundsätzlich Sache eines Geschädigten, ob er sich für oder gegen eine Reparatur seines Fahrzeuges entscheidet.

In so einem Fall hat er bei der Abrechnung der in einem Sachverständigen-Gutachten genannten Reparaturkosten abrechnen, so hat er nur unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer. Dazu muss er gemäß Paragraf 249 Absatz 2 Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nachweisen, dass er entweder für die anschließende Reparatur selbst oder aber für den Kauf eines Ersatzfahrzeuges Mehrwertsteuer bezahlen musste.

In der Entscheidung heißt es dazu: „Nach § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“

Der Kläger hätte folglich nur dann einen Anspruch auf Ersatz der Mehrwertsteuer gehabt, wenn er das Ersatzfahrzeug bei einem Autohändler gekauft hätte. Da der Kläger das Auto aber privat erworben hat und keine Mehrwertsteuer zahlen musste, wurde seine Forderungen als unbegründet zurückgewiesen.

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Häuslebauer aufgepasst

31 Januar 2010

(verpd) Baustellen sind Gefahrenstellen. Mit einer Bauherrenhaftpflicht-Versicherung sowie einer Bauleistungs-Versicherung können sich Häuslebauer jedoch für den Fall der Fälle absichern.

Auf Baustellen ist ein Unglück schnell passiert. Ob ungesicherte Schächte, herabfallende Bauteile oder nicht einwandfrei gelagertes Material – die Liste der möglichen Schäden für Kinder, Besucher und Nachbarn ist lang. Auch durch unzureichende Absperrungen, Beschädigung angrenzender Straßen oder eine schlechte Beleuchtung und Beschilderung können Sachschäden und Verletzungen entstehen.

Eine Bauherren-Haftpflichtversicherung kann dem Häuslebauer dabei helfen, dass aus einem Unglück keine finanzielle Katastrophe wird. Sie zahlt, wenn Dritte auf seiner Baustelle oder dem Baugrundstück zu Schaden kommen.

Auf ausreichende Deckungssumme achten

Zudem springt sie ein, wenn berechtigte Forderungen an den Bauherren gestellt werden. Außerdem wehrt sie unberechtigte Ansprüche ab und trägt eventuelle Anwalts-, Sachverständigen- und Prozesskosten.

Empfehlenswert ist bei der Bauherren-Haftpflichtversicherung eine Deckungssumme von mindestens drei Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden. Übrigens: Eigenleistungen des Bauherrn erhöhen das Haftpflicht-Risiko und damit meist den Beitrag.

Privathaftpflicht reicht oft nicht

Die private Haftpflichtversicherung kommt meist nur für Schäden auf, die im Zusammenhang mit kleinen Bauvorhaben entstehen. Wie hoch die Bausumme dabei sein darf, steht in den jeweiligen Bedingungen des Privathaftpflicht-Vertrages. Mitversichert sind meist Bauvorhaben bis 50.000 Euro, vielfach auch höhere Bausummen.

Bauvorhaben, die eine höhere Bausumme haben als im Privathaftpflicht-Versicherungsvertrag steht, sind durch diesen Vertrag nicht abgedeckt.

Kasko für den Hausbau

Auch am Bau selbst kann etwa durch Unwetter einiges in die Brüche gehen. Das kostet unter Umständen so viel Geld, dass der komplette Finanzierungsplan durcheinander gerät und das gesamte Bauvorhaben gefährdet ist. Gegen solche Risiken schützt eine Bauleistungs-Versicherung.

Abgesichert sind nicht vorhersehbare beziehungsweise nicht abwendbare Schäden an Bauleistungen, Baustoffen und Bauteilen, die für den Neubau beziehungsweise Um- oder Ausbau nötig sind. Versicherte Risiken sind beispielsweise Wolkenbrüche, Erdrutsche, Vandalismus sowie Fahrlässigkeit und Ungeschicklichkeit von Bauleuten.

Diebstahl extra absichern

Die Bauleistungs-Versicherung zahlt in der Regel nicht, wenn auf der Baustelle gelagerte Teile gestohlen werden. Dieses Risiko lässt sich jedoch meist gegen eine Mehrprämie mitversichern. Nicht im Versicherungsschutz enthalten sind Schäden, die durch normale Witterung wie Frost im Winter verursacht werden.

Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion können gegen Zuschlag eingeschlossen werden. Günstiger ist dieser Schutz aber über die normalerweise in der Gebäudeversicherung kostenlos mitversicherte Feuerrohbau-Versicherung erhältlich.

Absicherung gegen Pleite der Baufirma

Ebenfalls wichtig ist es, sich gegen eine Pleite der Baufirma abzusichern. Diese sogenannte Baufertigstellungs-Versicherung kann allerdings nicht der Bauherr selbst abschließen, sondern nur das Bauunternehmen. Die Police sorgt dafür, dass das Haus zum vertraglich vereinbarten Preis fertig wird, wenn die Firma ihre Arbeiten wegen Insolvenz einstellt.

Dabei werden nicht nur die anfallenden Mehrkosten vom Versicherer übernommen. Er organisiert auch die Fortsetzung der Arbeiten. Bei der Auswahl seiner Baufirma sollte ein Bauherr unbedingt darauf achten, dass diese eine solche Versicherung abgeschlossen hat. Ersatzweise sollte eine Fertigstellungs- oder Vertragserfüllungs-Bürgschaft verlangt werden

Darüber hinaus, sollte der Bauherr daran denken, dass mit dem notariellen Termin des Lastenübergangs er für eine Grundeigentümerhaftpflichtversicherung sorgen muss, da die Private Haftpflichtversicherung er nach “Einzug” greifen könnte.

Am Besten Sie lassen sich von einem Versicherungmakler Ihres Vertrauens beraten.

Dumm geparkt

31 Januar 2010

Ein Arbeitnehmer, der sich bei vorbereitenden Handlungen für den Weg zu seiner Arbeit verletzt, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Sozialgericht Detmold kürzlich entschieden (Az.: S 14 U 74/09).

Verunglückt ein Arbeitnehmer auf dem unmittelbaren Weg von beziehungsweise zu seiner Arbeitsstätte, so hat er Anspruch auf Leistungen durch seine Berufsgenossenschaft.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht auch bei Abweichungen vom unmittelbaren Weg Versicherungsschutz, etwa wenn Kollegen abgeholt werden sollen, mit denen der Beschäftigte eine Fahrgemeinschaft gegründet hat. So steht es in Paragraf 8 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII).

In dem vom Sozialgericht Detmold entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob auch unmittelbare Vorbereitungshandlungen, die einen Weg zur Arbeit überhaupt erst ermöglichen, ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Vom Auto überrollt

Die Klägerin wollte sich an einem Morgen auf den Weg zur Arbeit machen. Doch das ging nicht. Denn vor der Garage, in welcher ihr Auto geparkt war, stand der Pkw ihres mit ihr im selben Haus lebenden Sohnes.

Um ihren Sohn nicht stören zu müssen, schnappte sich die Klägerin dessen Autoschlüssel und parkte das Fahrzeug um. Weil sie in Eile war, vergaß sie jedoch die Handbremse des Autos anzuziehen. Da die Garagenauffahrt abschüssig war, wurde die Klägerin beim Aussteigen von der offenen Autotür getroffen, zu Boden geworfen und überrollt.

Weil das Umparken des Fahrzeugs der unmittelbaren Vorbereitung ihres Weges zur Arbeit diente, glaubte die Klägerin, ihre Berufsgenossenschaft für die Folgen der Verletzung in Anspruch nehmen zu können. Sie musste sich jedoch vom Detmolder Sozialgerichts eines Besseren belehren lassen.

Kein Interpretationsspielraum

Nach Ansicht des Gerichts lässt Paragraf 8 SGB VII keinen Interpretationsspielraum zu. Der Versicherungsschutz durch die Berufsgenossenschaft besteht demnach ausschließlich auf den im Gesetz genannten Wegen.

Nur dann, wenn sich quasi durch höhere Gewalt auf dem Weg von oder zur Arbeit eine Situation ergibt, die eine Abweichung von der unmittelbaren Route erforderlich macht, kann ausnahmsweise ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit angenommen werden, so das Gericht.

Die zu entscheidende Sache stufte das Gericht jedoch nicht als höhere Gewalt ein.

Die Situation, dass ihr Sohn sein Auto vor der Garage parken würde, war für die Klägerin nach Auffassung des Gerichts nämlich nicht wirklich unvorhersehbar. Sie hätte ihren Sohn im Übrigen dazu anhalten können, seinen Pkw umzuparken. Die Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

Für Rechtsrat steht Ihnen Rechtsanwalt Jan Waßerfall unter 030-565 849 415 zur Seite.