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	<title>Rechtsanwalt Jan Waßerfall - Blog &#187; Rund um Versicherungen</title>
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	<description>Unnützes und doch interessant...</description>
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		<title>Illegale Rechtberatung durch Vermittler in der bAV</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Apr 2011 10:02:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Waßerfall</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rund um Versicherungen]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsvermittler]]></category>
		<category><![CDATA[bAV]]></category>
		<category><![CDATA[NJW]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungsmakler]]></category>

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		<description><![CDATA[In der kürzlich erschienen Ausgabe der Neuen Juristischen Wochenschrift &#8211; NJW (das Pflichtblatt der Rechtsanwälte)  erschien ein Artikel zum Thema Illegale Rechtsberatung durch Versicherungsvermittler im Bereich der Beratung und Vermittlung von Produkten zur Betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Der Kollege Römermann zeigt auf, dass Versicherungsvermittler (Vertreter und Makler) im überwiegenden Teil Ihrer Arbeit, Versicherungsverträge vermitteln und nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In der kürzlich erschienen Ausgabe der Neuen Juristischen Wochenschrift &#8211; NJW (das Pflichtblatt der Rechtsanwälte)  erschien ein Artikel zum Thema Illegale Rechtsberatung durch Versicherungsvermittler im Bereich der Beratung und Vermittlung von Produkten zur Betrieblichen Altersvorsorge (bAV).</p>
<p>Der Kollege Römermann zeigt auf, dass Versicherungsvermittler (Vertreter und Makler) im überwiegenden Teil Ihrer Arbeit, Versicherungsverträge vermitteln und nur als sog. Nebenleistung in bestimmten Bereichen auch rechtlich beraten dürfen.</p>
<p>Dies beschränkt er jedoch nur auf den Bereich der Sachversicherung und will gerade nicht den komplizierten und haftungsträchtigen Bereich der bAV einbezogen wissen. Das oftmals ein Rechtsanwalt im Bereich der Beratung zur bAV eingeschaltet wird (&#8220;Stichwort: Erfüllungsgehilfe&#8221;), da dieser ja Rechtsberatung betreiben dürfe, sei nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Schwäbisch Gemünd vom 26.08.2010 &#8211; 2 C 995/09 unzulässig.</p>
<p>Im Ergebnis meint der Kollege, dass eine Beratung im Bereich der bAV durch einen Vermittler unzulässig sei. Dies sei auch nicht durch die Befugnisnorm des § 34 d GewO in Verbindung mit § 5 RDG gedeckt.</p>
<p>Ich persönlich meine, dass im Bereich der bAV nur absolute Versicherungsprofis tätig sein sollten. Es ist kein Butter-Brot-Geschäft, was man so nebenbei als Vermittler betreiben kann. Zwar mag dieser Bereich provisionsträchtig sein, doch die Haftungsrisiken in der Folge sind nicht zu überblicken. Und seine Existenz nur wegen einem großen Geschäft zu gefährden, halte ich für töricht.</p>
<p>Der gesamte Artikel ist in der  NJW in Heft 13 vom 24.03.2011 Seiten 884-889 zu finden.</p>
<p>Wir helfen gerne bei der Literaturbeschaffung. Einfach ansprechen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Verpatzter Service beim Autowaschen</title>
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		<pubDate>Sun, 31 Jan 2010 12:20:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Waßerfall</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rund um Versicherungen]]></category>
		<category><![CDATA[Verbrauchertipps]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Autowäsche]]></category>
		<category><![CDATA[Gefälligkeitshandlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Hilfsbereitschaft ist eine ehrbare Tugend. Doch wer haftet für den Schaden, den ein Angestellter einer Waschstraße verursacht, während er aus Gefälligkeit ein Kundenfahrzeug in die Reinigungsanlage fährt?]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(verpd) Ein Bediensteter einer Tankstelle hatte sich dazu bereit erklärt, ein Kundenfahrzeug in die Waschstraße der Tankstelle zu fahren und dieses dabei beschädigt. Der Tankstellen-Mitarbeiter wollte sich mit dem Argument aus seiner Haftungsverpflichtung stehlen, dass es sich um eine reine Gefälligkeitshandlung gehandelt hat. Doch das Landgericht München I belehrte ihn eines Besseren (Az.: 13 S 5962/09).</p>
<p>Die Klägerin war mit ihrem Pkw zu einer Münchener Tankstelle gefahren, deren Besonderheit darin bestand, dass man dort die Dienste eines Tankwarts in Anspruch nehmen konnte. Sie bat den diensthabenden Tankwart daher darum, ihr Fahrzeug nicht nur zu betanken, sondern es anschließend in die zur Tankstelle gehörende Waschstraße zu fahren.</p>
<p>Mit der Begründung, dass er selber über keinen Führerschein verfüge, lehnte der Tankwart die Bitte der Frau ab. Er nahm jedoch gleichwohl den Fahrzeugschlüssel entgegen und bat die Kassiererin der Tankstelle darum, das Fahrzeug in die Waschstraße zu fahren.</p>
<p>Nachdem auch diese das Begehren wegen mangelnder Fahrpraxis zunächst abgelehnt hatte, kam sie der Bitte schließlich nach. Doch leider verwechselte sie die Bremse des Fahrzeugs mit dem Gaspedal und fuhr gegen eine Werbetafel.</p>
<h2>Keine Haftungsverpflichtung?</h2>
<p>Die Tankstellenbetreiberin lehnte es ab, die Schadenersatzforderungen der Frau zu erfüllen. Begründung: Ihre Angestellte habe den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht. Zudem hätte der Fahrzeughalterin nach den vorausgegangenen Diskussionen klar sein müssen, dass sie ein Risiko eingeht, wenn sie ihr Auto einer unerfahrenen Fahrerin überlässt.</p>
<p>Die Sache landete schließlich vor Gericht. Doch dort erlitt die Betreiberin der Tankstelle eine Niederlage. Nach Ansicht des Gerichts kann sich die Besitzerin der Service-Tankstelle im vorliegendem Fall nicht darauf berufen, haftungsfrei zu sein, da bei der Gefälligkeit durch die Angestellte kein Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorlag.</p>
<h2>Ein Fall von Übernahmeverschulden</h2>
<p>Die Beklagte habe ausdrücklich damit geworben, dass an ihrer Tankstelle Serviceleistungen wie zum Beispiel Tanken und Scheibenwischen angeboten werden. Die Klägerin habe daher davon ausgehen können, dass dazu auch Vorbereitungshandlungen für das kostenpflichtige Waschen ihres Fahrzeuges gehören.</p>
<p>Hätte die Beklagte diese Serviceleistung nicht übernehmen wollen, so hätte der Tankwart den Schlüssel nicht entgegennehmen und sich seine Kollegin nicht in das Fahrzeug setzen dürfen.</p>
<p>In einer Mitteilung des Gerichts heißt es dazu: „Dies stellt ein Übernahmeverschulden des Tankwarts dar, für das die beklagte Tankstellenbetreiberin einzustehen hat. Sie hat der Klägerin daher die Reparaturkosten, eine Nutzungsausfall-Entschädigung sowie die Sachverständigenkosten zu erstatten.“</p>
<p>Sollten Sie Rechtsrat benötigen rufen Sie uns an unter 030-565 849 415 <a href="http://www.wasserfall.com">Rechtsanwalt Jan Waßerfall</a></p>
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		<title>Häuslebauer aufgepasst</title>
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		<pubDate>Sun, 31 Jan 2010 12:11:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Jan Waßerfall</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rund um Versicherungen]]></category>
		<category><![CDATA[Verbrauchertipps]]></category>
		<category><![CDATA[bauhaftpflicht]]></category>
		<category><![CDATA[bauherr]]></category>
		<category><![CDATA[bauherrenversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wer ein Haus baut, muss für Schäden gerade stehen, die damit verbunden sind. Wie man sich davor schützen kann, dass der Traum vom Eigenheim nicht zum finanziellen Desaster wird.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>(verpd) Baustellen sind Gefahrenstellen. Mit einer Bauherrenhaftpflicht-Versicherung sowie einer Bauleistungs-Versicherung können sich Häuslebauer jedoch für den Fall der Fälle absichern.</p>
<p>Auf Baustellen ist ein Unglück schnell passiert. Ob ungesicherte Schächte, herabfallende Bauteile oder nicht einwandfrei gelagertes Material – die Liste der möglichen Schäden für Kinder, Besucher und Nachbarn ist lang. Auch durch unzureichende Absperrungen, Beschädigung angrenzender Straßen oder eine schlechte Beleuchtung und Beschilderung können Sachschäden und Verletzungen entstehen.</p>
<p>Eine Bauherren-Haftpflichtversicherung kann dem Häuslebauer dabei helfen, dass aus einem Unglück keine finanzielle Katastrophe wird. Sie zahlt, wenn Dritte auf seiner Baustelle oder dem Baugrundstück zu Schaden kommen.</p>
<h2>Auf ausreichende Deckungssumme achten</h2>
<p>Zudem springt sie ein, wenn berechtigte Forderungen an den Bauherren gestellt werden. Außerdem wehrt sie unberechtigte Ansprüche ab und trägt eventuelle Anwalts-, Sachverständigen- und Prozesskosten.</p>
<p>Empfehlenswert ist bei der Bauherren-Haftpflichtversicherung eine Deckungssumme von mindestens drei Millionen Euro pauschal für Personen- und Sachschäden. Übrigens: Eigenleistungen des Bauherrn erhöhen das Haftpflicht-Risiko und damit meist den Beitrag.</p>
<h2>Privathaftpflicht reicht oft nicht</h2>
<p>Die private Haftpflichtversicherung kommt meist nur für Schäden auf, die im Zusammenhang mit kleinen Bauvorhaben entstehen. Wie hoch die Bausumme dabei sein darf, steht in den jeweiligen Bedingungen des Privathaftpflicht-Vertrages. Mitversichert sind meist Bauvorhaben bis 50.000 Euro, vielfach auch höhere Bausummen.</p>
<p>Bauvorhaben, die eine höhere Bausumme haben als im Privathaftpflicht-Versicherungsvertrag steht, sind durch diesen Vertrag nicht abgedeckt.</p>
<h2>Kasko für den Hausbau</h2>
<p>Auch am Bau selbst kann etwa durch Unwetter einiges in die Brüche gehen. Das kostet unter Umständen so viel Geld, dass der komplette Finanzierungsplan durcheinander gerät und das gesamte Bauvorhaben gefährdet ist. Gegen solche Risiken schützt eine Bauleistungs-Versicherung.</p>
<p>Abgesichert sind nicht vorhersehbare beziehungsweise nicht abwendbare Schäden an Bauleistungen, Baustoffen und Bauteilen, die für den Neubau beziehungsweise Um- oder Ausbau nötig sind. Versicherte Risiken sind beispielsweise Wolkenbrüche, Erdrutsche, Vandalismus sowie Fahrlässigkeit und Ungeschicklichkeit von Bauleuten.</p>
<h2>Diebstahl extra absichern</h2>
<p>Die Bauleistungs-Versicherung zahlt in der Regel nicht, wenn auf der Baustelle gelagerte Teile gestohlen werden. Dieses Risiko lässt sich jedoch meist gegen eine Mehrprämie mitversichern. Nicht im Versicherungsschutz enthalten sind Schäden, die durch normale Witterung wie Frost im Winter verursacht werden.</p>
<p>Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion können gegen Zuschlag eingeschlossen werden. Günstiger ist dieser Schutz aber über die normalerweise in der Gebäudeversicherung kostenlos mitversicherte Feuerrohbau-Versicherung erhältlich.</p>
<h2>Absicherung gegen Pleite der Baufirma</h2>
<p>Ebenfalls wichtig ist es, sich gegen eine Pleite der Baufirma abzusichern. Diese sogenannte Baufertigstellungs-Versicherung kann allerdings nicht der Bauherr selbst abschließen, sondern nur das Bauunternehmen. Die Police sorgt dafür, dass das Haus zum vertraglich vereinbarten Preis fertig wird, wenn die Firma ihre Arbeiten wegen Insolvenz einstellt.</p>
<p>Dabei werden nicht nur die anfallenden Mehrkosten vom Versicherer übernommen. Er organisiert auch die Fortsetzung der Arbeiten. Bei der Auswahl seiner Baufirma sollte ein Bauherr unbedingt darauf achten, dass diese eine solche Versicherung abgeschlossen hat. Ersatzweise sollte eine Fertigstellungs- oder Vertragserfüllungs-Bürgschaft verlangt werden</p>
<p>Darüber hinaus, sollte der Bauherr daran denken, dass mit dem notariellen Termin des Lastenübergangs er für eine Grundeigentümerhaftpflichtversicherung sorgen muss, da die Private Haftpflichtversicherung er nach &#8220;Einzug&#8221; greifen könnte.</p>
<p>Am Besten Sie lassen sich von einem Versicherungmakler Ihres Vertrauens beraten.</p>
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