Das AG Krefeld hat im Jahre 2006 entschieden, dass die mehrfache Zusendungen von Werbe-Emails gegen das allgemeine Persönlichkeitesrecht aus Art. 2 GG iVm § 823 I, II BGB verstösst.
Viel interessanter ist die Begründung dahingehend, dass man nicht verpflichtet sei, den in der Werbeemail enthaltenen Abmelde-Link zu nutzen.
Eine solche Handlung birgt nämlich die Gefahr, dass der Empfänger lediglich die aktive Nutzung der Email-Adresse zu erkennen gibt und sich hieraus folgern läßt, dass diese Adresse “aktiv” sei, um weiter Werbung an diese zu senden.
Ausserdem sei der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet dahingehend, das der Email-Adressat mit der Zusendung einverstanden gewesen ist.
Lassen Sie sich also von den Spammern nicht ins Boxhorn jagen.